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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Knüppel Verpackung GmbH & Co. KG sowie Knüppel Verpackung GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten in der vorliegenden Fassung für alle Geschäftsbeziehungen mit den Vertragspartnern und Lieferanten (nachfolgend Auftragnehmer oder AN) des Auftraggebers (AG), insbesondere für Bestellungen und Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend Liefergegenstand), ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den AG mit demselben AN, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des AN wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als sich der AG schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat. Dieses Einverständniserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AG in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferungen vorbehaltlos angenommen, den Auftrag bestätigt oder Zahlung an den AN geleistet hat.


2. Rangfolge

Es gelten für Lieferungen und Leistungen des AN in nachstehender Rangfolge:

  • die in der Bestellung festgelegten Bestimmungen,
  • die in der Bestellung aufgeführten Spezifikationen sowie speziellen und allgemeinen technischen Bedingungen,
  • diese AEB des AG für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge.


3. Angebot

3.1 Ein Anbieter hat sich in seinem Angebot an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage des AG zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der Anbieter den AG ausdrücklich darauf hinzuweisen.

3.2 Angebote des AN haben für den AG kostenfrei zu erfolgen.

3.3 Das Angebot des AN begründet keine Verpflichtungen für den AG.

3.4 Im Angebot sind alle Subunternehmer und Leistungen zu benennen, die an Subunternehmer vergeben werden.


4. Bestellung

4.1 Alle Bestellungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gewahrt. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der AG sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Bestellung.

4.2 Jede Bestellung und Bestelländerung ist unverzüglich durch den AN auf der hierfür vorgesehenen Kopie der Bestellung (Bestellungsannahme) rechtsgültig unterschrieben zu bestätigen. Bestellungen, die der AG auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt hat, kann der AN ebenfalls elektronisch bestätigen.


5. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

5.1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG darf der AN seine Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte (z. B. Subunternehmer) übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten durch Dritte erbringen zu lassen. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. Die Weitergabe von Aufträgen durch Subunternehmer an einen weiteren Dritten bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Als Dritte (Subunternehmer) sind auch die mit dem AN im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen anzusehen.

5.2 Der AG wird die Zustimmung erteilen, sofern kein sachlicher Grund hiergegen ersichtlich ist. Eine Zustimmung des AG lässt die vertraglichen Verpflichtungen des AN gegenüber dem AG unberührt.

5.3 Der AN hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und sich vor dessen Beauftragung zu überzeugen, dass dieser in der Lage ist, sämtliche in der Vereinbarung mit dem AG übernommenen Pflichten des AN einzuhalten.

5.4 Der AN hat den Subunternehmern hinsichtlich der von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem AG übernommen hat.

5.5 Der AN wird den Subunternehmer darauf hinweisen, dass er  alle einschlägigen durch den Gesetzgeber oder Geschäftspartner vorgegebenen Unfallverhütungsvorschriften, arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die  durch den AG vorgegebenen Vorschriften, Werknormen und Regeln (z.B. die Betriebsordnung des AG) zu beachten hat. Der erfolgte Hinweis ist schriftlich in einem Kurzprotokoll zu dokumentieren und dem AG in Kopie vorzulegen.

5.6 Der AN hat den Subunternehmer in dem mit ihm geschlossenen Vertrag zu verpflichten, dass er den AN über die erforderlichen aktuellsten behördlichen Genehmigungen, Bescheinigungen oder Meldepflichten (z.B. des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft) sowie – falls erforderlich – über die Arbeitserlaubnisse aufzuklären und diese ggf. nach Aufforderung dem AG zu übergeben hat.

5.7 Der AN darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Lieferungen/Leistungen zu schließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Subunternehmer am Bezug von Lieferungen/Leistungen hindern, die der AG oder der Subunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigen.

5.8 Setzt der AN Subunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG gem. Ziff. 5.1 ein oder verstößt der AN gegen die Pflichten gem. Ziffer 5.3, Ziff. 5.4 oder Ziff. 5.5, hat der AG das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


6. Sozialverantwortung, EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung

6.1 Der AG misst sozialer Verantwortung gegenüber eigenen Mitarbeitern und gegenüber der Gesellschaft im Rahmen unternehmerischer Aktivitäten eine übergeordnete Bedeutung bei und legt Wert auf die Initiative „United Nations Global Compact“. Die zehn Prinzipien des UN Global Compact sind den AEB als Anlage U beigefügt. Der AN ist bestrebt, diese Prinzipien des UN Global Compact zu beachten.

6.2 Durch die Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 und (EG) Nr. 2580/2001 des Rates der Europäischen Union, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten, wurde zum Zweck der Terrorismusbekämpfung das Verbot eingeführt, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der AN verpflichtet sich, dieses Verbot zu beachten und seine Geschäftspartner und Mitarbeiter daraufhin zu überprüfen, ob eine Namensidentität mit den in den als Anhängen zu den Verordnungen veröffentlichten Listen genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen besteht. Im Falle einer Namensidentität hat der AN von der Durchführung von Geschäften mit diesen Personen, Gruppen oder Organisationen abzusehen.


7. Versicherungen

Der AN hat für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, einen Haftpflichtversicherungs-schutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme 1,5 Mio. EURO pro Schadensereignis) zu unterhalten und auf Verlangen des AG nachzuweisen.


8. Liefer-/Leistungszeit

8.1 Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen oder Leistungen sind bindend. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.

8.2 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernder Unterlagen, kann sich der AN nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.


9. Versand

Für den Versand gelten die als Anlage V diesen AEB beigefügten Versandbestimmungen.


10. Leistungsänderungen

10.1 Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich und zweckmäßig erweisen, zeigt der AN dem AG unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Nach Erteilung schriftlicher Zustimmung des AG hat der AN die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen.

10.2 Änderungswünsche des AG wird der AN innerhalb von fünf Kalendertagen auf ihre möglichen Konsequenzen hin überprüfen und dem AG das Ergebnis schriftlich mitteilen. Auswirkungen, insbesondere  Mehr- oder Minderkosten oder Auswirkungen auf den Terminplan, Terminrisiken oder im Hinblick auf die technische Ausführung sind schriftlich unter Zugrundelegung der Kalkulation durch den AN aufzuzeigen und mit dem AG einvernehmlich zu regeln.


11. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, auch wenn die Versendung vereinbart ist, erst auf den AG über, nachdem die Lieferungen dem AG an dem in der Bestellung angegeben Ort übergeben oder die Lieferungen und Leistungen des AN von dem AG abgenommen sind.


12. Mängel, Gewährleistung

12.1 Für die Lieferungen und Leistungen des AN gelten auch die in Anlage Q enthaltenen Bestimmungen.

12.2 Der AG hat das Recht, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes (Ersatzlieferung) zu verlangen und die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem AN unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des AG. Das Recht des AN nach § 439 Abs. 3 BGB, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt.

12.3 Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, nicht nach, so kann der AG den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen, sofern er dem AN den Mangel angezeigt hat. AG kann vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

12.4 Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für den AG unzumutbar, z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefahr besonders hoher Schäden, Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit gegenüber den Abnehmern des AG oder Gefährdung der Betriebssicherheit, bedarf es keiner Fristsetzung. Über diese Umstände wird der AG den AN unverzüglich informieren.

12.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem AG Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem AG der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

12.6 Eine Zahlung des AG bedeutet keine Abnahme der Lieferung oder der Leistung des AN.

12.7 Werden Teile des Liefergegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andere Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des AN zu ändern oder auszuwechseln. Die zum Zwecke der Prüfung und Mängelbeseitigung vom AN aufgewendeten Kosten, insbesondere eventuelle Aus- und Einbaukosten, Aussortierkosten, Transport- und Verwaltungskosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

12.8 Im Falle des Rücktritts ist der AG berechtigt, die Leistungen des AN unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu verwenden.

12.9 Der AN trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.


13. Mängelrüge

13.1 Eine Wareneingangskontrolle findet durch den AG nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Der AG behält sich die Durchführung einer weitergehenden Wareneingangskontrolle vor. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht des AG. Im Übrigen wird der AG Mängel der Lieferung oder Leistung rügen, sobald sie unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs festgestellt werden.

13.2 Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge des AG (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen beim AN eingeht. Der AN verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


14. Verjährung

14.1 Abweichend von § 348 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Darüber hinaus verjähren Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen den AG geltend machen kann.

14.2 Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen der Mängelrüge und der Mängelbeseitigung liegende Zeit. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung oder Leistung an den AG.


15. Preise/Rechnungslegung

15.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

15.2 Die auszufertigende Rechnung ist nach erfolgter Lieferung/Leistung – getrennt nach Bestellungen – an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift oder an die Verwaltung des AG zu senden; Bestellnummern sind anzugeben, sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweise, Aufmaße usw.) sind beizufügen.

15.3 Rechnungen über Teillieferungen/-leistungen sind mit dem Vermerk „Teillieferungsrechnung“ bzw. „Teilleistungsrechnung“, Schlussrechnungen mit dem Vermerk „Restlieferungsrechnung“ bzw. „Restleistungsrechnung“ zu versehen.

15.4 Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer separat ausweisen. Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden.

15.5 Der AN ist für alle wegen Nichteinhaltung der in Ziffern 15.1 bis 15.4 genannten Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich.

15.6 AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderung. Insbesondere dürfen vereinbarte Lieferungen nicht wegen streitiger anderer Ansprüche zurückgehalten werden.


16. Abtretungsverbot

Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.


17. Kündigung

17.1 Der AG ist jederzeit berechtigt, den Vertrag gemäß § 649 Satz 1 BGB bzw. in entsprechender Anwendung zu kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich und unter Angabe des maßgeblichen Kündigungsgrunds.Kündigt eine der Vertragsparteien den Vertrag, so hat der AN unverzüglich alle zur Fortsetzung der Leistungen erforderlichen Arbeitsunterlagen und ihm vom AG überlassenen Gegenstände herauszugeben. Stehen dem AN in einem solchen Fall streitige Restvergütungsansprüche zu und hat der AN aus diesem Grund ein Zurückbehaltungsrecht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Kündigung geltend gemacht, so darf der AG ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht durch Stellung einer werthaltigen Sicherheit seiner Wahl abwenden, dessen Höhe er nach § 315 BGB festsetzen darf.

17.2 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt:
17.2.1 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so vergütet der AG dem AN die bis zum Zugang der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen, die vom AG verwertet werden können, auf der Grundlage der vereinbarten Preise, bezogen auf die Teilleistungen. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt.Vom AN zu vertreten sind insbesondere folgende Kündigungsgründe:

  • Der AN kommt trotz schriftlicher Aufforderung und erfolglosem Setzen einer angemessenen Frist seinen vertraglichen Pflichten nicht nach.
  • Der AN lehnt die Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten endgültig ab.
  • Der AN verstößt im Zusammenhang mit der Ausführung von Lieferungen und Leistungen in erheblichem Umfang gegen straf- und bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Vorgaben.
     

17.2.2 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

17.2.3 Der AG kann den Vertrag kündigen, wenn der AN seine Leistungen/Lieferungen unberechtigt einstellt oder über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässig beantragt wird oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Der AG hat dem AN die ausgeführten Leistungen anteilig zu vergüten. Der AG ist berechtigt, vom AN Schadensersatz wegen Nichterfüllung der noch geschuldeten Leistung zu verlangen.

17.2.4 Sofern ein Kündigungsgrund sowohl nach Ziffer 17.2.1 als auch nach Ziffer 17.2.3 vorliegt, geht die Kündigung nach Ziffer 17.2.1 vor.

17.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Kündigungsrecht des AN gemäß § 643 BGB bleiben unberührt.

17.4 Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann der AG bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten, wenn aufgrund besonderer Umstände für den AG nach Abwägung das Interesse an der Erbringung der vom AN geschuldeten Leistungen entfällt. Der AG kann ebenfalls zurücktreten, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässig beantragt wird oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall eines Rücktritts des AG aufgrund dieser Ziff. 17.4 gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des AN die vorstehend in Ziff. 17.2.1 bis 17.2.3 enthaltenen Bestimmungen entsprechend. Der AG erwirbt das Eigentum an den vergüteten Teilleistungen.


18. Nutzungs- und Schutzrechte

18.1 Der AG darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in seinem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom AN bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen darf der AG Unterlagen Dritten überlassen. Der AN sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer, der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen frei.

18.2 Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und Nutzung der Liefer- und Leistungsgegenstände und/oder des hergestellten Werkes Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AN hat den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und den AG auch sonst schadlos zu halten. Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des AN bestehen, dürfen vom AG oder seinen Beauftragten Instandsetzungen vorgenommen werden.


19. Geheimhaltung

19.1 Der AN verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm der AG im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Soweit sich unter vertraulichen Informationen personenbezogene Daten befinden, gelten für die Verwendung dieser darüber hinaus die Bestimmungen des Abschnittes 20.

19.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder die dem AN durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zur Kenntnis gelangt sind. Diese im vorhergehenden Satz genannte Ausnahme gilt jedoch nicht für personenbezogene Daten. Der AN verpflichtet sich, soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, nur solchen Personen (z.B. Mitarbeitern, Lieferanten, Subunternehmern) Zugang zu vertraulichen Informationen des AG zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen des jeweiligen Vertrages betraut sind und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Die Weitergabe der Verpflichtung hat der AN dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

19.3 Alle vom AG übergebenen Informationen bleiben Eigentum des AG. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom AN angefertigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den Informationen, Kopien oder Datenträgern besteht nicht. Die vom AG übergebenen Informationen sind nach Durchführung des Vertrages auf Verlangen des AG oder spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach dessen Wahl entweder vollständig und unaufgefordert an den AG zurückzugeben oder zu vernichten. Es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen stehen entgegen.


20. Datenschutz und -sicherheit, Auftragsdatenverarbeitung

20.1 Der AN darf für die Durchführung des Vertrages nur Personen einsetzen, die von ihm gemäß der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind. Er trägt dafür Sorge, dass alle von ihm mit der Bearbeitung oder Durchführung des Vertrages betrauten Personen die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die des BDSG beachten. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 11 BDSG (Auftragsdatenverarbeitung) wird der AN mit dem AG einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag schließen.

20.2 Der AN hat die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen vorzunehmen und wird dem AG die nach dem BDSG erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Verfügung stellen. Elektronisch erstellte Leistungen (z.B. Software) sind vom AN kontinuierlich so zu sichern, dass der AN die Leistungen kurzfristig wieder vollkommen herstellen kann. Dies gilt auch für Teilabschnitte von Leistungen im Rahmen eines Projekts. Die Sicherungskopien sind nach dem neuesten Stand der bewährten Technik aufzubewahren und gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu sichern.

20.3 Der AN wird dem AG auf Wunsch die von ihm getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit nachweisen. Der AG ist berechtigt, die vom AN getroffenen Datensicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der des BDSG, in den Geschäftsräumen des AN zu überprüfen.


21. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen

21.1 Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Maschinen, Anlagen und sonstige Gegenstände, die der AG dem AN übergeben oder überlassen hat, sind - solange sie nicht verarbeitet werden - auf Kosten des AN gesondert zu verwahren, nur für vereinbarte Zwecke zu verwenden und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung, Diebstahl und Verlust mit dem Neuwert zu versichern. Die hierausbestehenden Entschädigungsansprüche sind an den AG abzutreten. Diese Abtretung nimmt der AG hiermit an.

21.2 Der AN ist nach Aufforderung verpflichtet, die überlassenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an den AG herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit dem AG geschlossenen Vereinbarung benötigt werden. 

21.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) der vom AG überlassenen Gegenstände durch den AN wird für den AG vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte und Ware durch den AG, so dass der AG als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an dem neuen oder umgebildeten Produkt erwirbt, unabhängig von Bau- und Fertigungszustand und unabhängig davon, ob der AN diese für den AG besitzt.

21.4 Die Übereignung der Liefergegenstände auf den AG hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt der AG im Einzelfall eine durch die Kaufpreiszahlung im Hinblick auf den Eigentumsübergang bedingte Lieferung des AN an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des AN spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der AG bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor 21.4 Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.     


22. Veröffentlichung/Werbung

Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG zulässig.


23. Verbringung ins Ausland

Dem AN ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art mitunter einer Genehmigung z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz bedarf. Der AN ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Gegenstände bzw. Unterlagen oder Gegenstände des AG ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und - soweit nötig - sämtliche erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.


24. Gerichtsstand

Ist der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des AG ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der AG ist allerdings berechtigt, den AN auch vor einem anderen zuständigen Gericht, zum Beispiel am Sitz des AN, zu verklagen.


25. Vertragssprache/Anwendbares Recht

25.1 Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

25.2 Hat der AN seinen Sitz im Ausland, wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den jeweils gültigen Incoterms - ICC, Paris, auszulegen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit die zugunsten des deutschen Rechts getroffene Rechtswahl unzulässig oder unwirksam ist.


26. Schriftform

E-Mails genügen vorbehaltlich der in Ziffer 4 geregelten Ausnahmen nicht der Schriftform im Sinne dieser AEB bzw. der auf ihrer Basis geschlossenen Einzelverträge. Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.


27. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser AEB wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.

Hann. Münden, Dezember 2014


Zentraler Ansprechpartner:
Katarzyna Bieruta
Leiterin Zentraleinkauf  


Anlage Q

Ausführung, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität

1. Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik, die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln, Werksnormen und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Insbesondere hat der AN die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Grundsätze der Prävention“ BGV A 1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Der AN hat die Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung zu berücksichtigen. Dazu zählt insbesondere die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel.

2. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der oben genannten Vorschriften durch den Lieferanten nachzuweisen.

3. Der AN ist verpflichtet, die Produkte nach allgemeinen deutschen Industrienormen zu testen und dem AG auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der AG ist berechtigt, die Produkte zu testen. Tests in diesem Sinne gelten nicht als Abnahme.

4. Bei der Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind dem AG Produktinformationen, insbesondere aktuelle EG-Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache, rechtzeitig vor der Lieferung an der Anlieferstelle zu übermitteln. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen. Die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sind einzuhalten.

5. Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen ist generell zu vermeiden. Bei notwendigen Abweichungen hiervon ist der AG vor Lieferung/Einsatz schriftlich zu informieren. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind gemeinsam abzustimmen.

6. Unterhält der AN ein Qualitätssicherungssystem, z. B. gemäß DIN EN ISO 9001 – 9003, ist der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter berechtigt, das System nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen.

7. Der AN hat dem AG Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer unverzüglich mitzuteilen, soweit dies den Auftragsumfang des AN betrifft.

8. Der AN wird sich der Arbeitszeit, die an dem Ort der Leistungserbringung gilt, anpassen.

9. Der AN und seine Subunternehmer setzen qualifiziertes, unterwiesenes und entsprechend der auszuführenden Tätigkeit nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen arbeitsmedizinisch untersuchtes Personal ein. Auf Wunsch des AG sind entsprechende aktuelle Qualifikations- und Untersuchungsnachweise vorzulegen.

10. Der AG behält sich eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften durch den AN und die von ihm eingesetzten Subunternehmer während der Arbeiten vor.

11. Der AN verpflichtet sich, niemanden, mit dem er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den AG in Kontakt kommt, ungerechtfertigter Benachteiligung oder Belästigung auszusetzen. Der AN verpflichtet sich weiterhin, seine Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen und sie entsprechend zu verpflichten.

12. Der AN ist verpflichtet, die ihm bekannt gemachten örtlichen Verhaltensregeln zum Notfallschutz einzuhalten.

13. Der AG ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung von Personal des AN zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen bzw. Arbeitssicherheits-/Umweltschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Der AN verpflichtet sich, in diesen Fällen für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt. Eine Ablösung des Personals durch den AN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Alle damit verbundenen Mehrkosten trägt der AN.

14. Der AN verpflichtet sich, den AG von sämtlichen Schäden und Kosten (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) freizustellen, die aus einer Verletzung von Rechtsnormen, welche der AN, einer seiner Mitarbeiter oder Subunternehmer zu vertreten hat, resultieren.

15. Der AN erfasst alle Betriebs- und Dienstwegeunfälle eigener und für ihn tätiger fremder Mitarbeiter. Die Erfassung dient der Verbesserung der Arbeitssicherheit.

16. Wenn ein vom AN oder seinen Subunternehmern eingesetzter Mitarbeiter auf dem Weg zum bzw. vom Leistungsort (Dienstwegeunfall) oder am Leistungsort im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit (Betriebsunfall) einen Unfall erleidet, teilt der AN dies und weitere Einzelheiten des Unfallereignisses der örtlichen Sicherheitsfachkraft des AG unverzüglich schriftlich mit. Die Unfallmeldung entbindet den AN nicht von bestehenden gesetzlichen Meldepflichten, insbesondere gegenüber der Berufsgenossenschaft.

17. Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über.

Anlage U

Prinzipien des UN Global Compact

Menschenrechte
Prinzip 01: Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.
Prinzip 02: Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.

Arbeitsstandards
Prinzip 03: Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.
Prinzip 04: Unternehmen sollen sich für die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit einsetzen.
Prinzip 05: Unternehmen sollen sich für die Abschaffung von Kinderarbeit einsetzen.
Prinzip 06: Unternehmen sollen sich für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit einsetzen.

Umweltschutz
Prinzip 07: Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.
Prinzip 08: Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres Umweltbewusstsein zu fördern.
Prinzip 09: Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.

Korruptionsbekämpfung
Prinzip 10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.

Exibit U

Principles of the UN global compact

Human Rights
Principle 1: Businesses should support and respect the protection of internationally proclaimed human rights.
Principle 2: Businesses should make sure that they are not complicit in human rights abuses.

Labor
Principle 3: Businesses should uphold the freedom of association and the effective recognition of the right to collective bargaining;
Principle 4: the elimination of all forms of forced and compulsory labour;
Principle 5: the effective abolition of child labour; and
Principle 6: the elimination of discrimination in respect of employment and occupation.

Environment
Principle 7: Businesses should support a precautionary approach to environmental challenges.
Principle 8: Businesses should undertake initiatives to promote greater environmental responsibility.
Principle 9: Businesses should encourage the development and diffusion of environmentally friendly technologies.

Anti-Corruption
Principle 10: Businesses should work against corruption in all its forms, including extortion and bribery.